Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Die Artikel und Erläuterungen

Am 10. Dezember 1948 wurde die Resolution 217 A (III) verkündet. Zu diesem Zeitpunkt waren 56 Staaten in der Generalversammlung in Paris vertreten. 48 davon stimmten mit „Ja“, 8 enthielten sich (die CSSR (Tschechoslowakische Sozialistische Republik), Jugoslawien, Polen, Saudi-Arabien, die Sowjet Union, Südafrika, die Ukraine und Belarus).

Um jene Rechte geht es in diesen Beitrag, wobei es vor allem um die Nennung und Erläuterung dieser geht. Nur wer seine Rechte kennt, weiß sie zu schützen.
Zum Schluss noch ein kurzer Einblick in den geschichtlichen Aspekt der Menschenrechte.

Dort wo sie unterdrückt werden, müssen sie erkämpft werden; dort wo sie bedroht werden, müssen sie verteidigt werden; und dort wo es sie gibt, müssen sie erhalten bleiben.

Eleanor Roosevelt mit der Deklaration in spanischer Sprache zu sehen. Sie war maßgeblich an ihrer Ausarbeitung beteiligt.
Foto von bpb

Das Präamble der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
Da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
Da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
Da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
Da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebendsbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
Da die Mitgliedsstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
Da die Gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung die vorliegende

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich dieser Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Hoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Grün = zugestimmt, Orange = enthalten, Grau = nicht in der Generalversammlung vertreten (1948)
(Bild von Wikipedia)

Die Menschenrechte

Teilweise mit Kommentar oder Erläuterung.

Artikel 1Freiheit, Gleichheit, BrüderlichkeitAlle Menschen sind frei und gleich an
Würde und Rechte geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und
sollen einander im Geiste der Brüder-
lichkeit begegnen.
Während der Zeit der Aufklärung erlangten die Begriffe eine große Verbreitung, hier auf einem Druck aus dem Jahr 1793 (Französische Revolution)
Artikel 2Verbot der Diskriminierung(1) Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgend-
einen Unterschied, wie etwa nach Rasse*, Haut-
farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer
oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder
sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder
sonstigen Umständen.
(2) Des Weiteren darf keine Unterscheidung ge-
macht werden auf Grund der politischen, recht-
lichen oder internationalen Stellung des Landes
oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne
Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung
seiner Souveräntität unterworfen ist.
*Da das Dokument im Jahr 1948 geschrieben wurde, spiegelt es nicht mehr die wissenschaftliche Realität wieder. So gibt es keine unterschiedlichen Rassen, die Menschheit ist eine Spezies des Homo Sapiens („Mit diesem Dokument wird nachdrücklich erklärt, daß es keinen wissenschaftlich zuverlässigen Weg gibt, die menschliche Vielfalt mit den starren Begriffen „rassischer“ Kategorien oder dem traditionellen „Rassen“-Konzept zu charakterisieren. Es gibt keinen wissenschaftlichen Grund, den Begriff „Rasse“ weiterhin zu verwenden.“)
Artikel 3Recht auf Leben und FreiheitJeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und
Sicherheit der Person
Artikel 4Verbot der Sklaverei und des SklavenhandelsNiemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten
werden; Sklaverei und Sklaven-
handel sind in allen Formen
Verboten.
Nach dem Amerikanischen Bürgerkrieg der mit dem Sieg der Unionsarmee endete, wurde die Sklaverei im Jahre 1865 in den USA abgeschafft
Aus der Welt war diese noch nicht, wie z. B. in den europäischen Kolonien
Artikel 5Verbot der FolterNiemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Artikel 6Anerkennung als RechtspersonJeder Mensch hat überall Anspruch auf Aner-
kennung als Rechtsperson.
Artikel 7Gleichheit vor dem GesetzAlle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben
Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede
unterschiedliche Behandlung, welche die
vorliegende Erklärung verletzen würde und
gegen jede Aufreizung zu einer derartigen
unterschiedlichen Behandlung.
Die Gleichheit vor dem Gesetz wird durch einen Rechtsstaat garantiert. In diesem gibt es eine Gewaltenteilung (d.h. eine Exekutive, Legislative und Judikative) in der die eine die andere kontrolliert. Jene müssen unabhängig voneinander sein um zu funktionieren.
Artikel 8Anspruch auf RechtsschutzJeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaat-
lichen Gerichten gegen alle Handlungen, die
seine ihm nach der Verfassung oder nach dem
Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9Schutz vor Verhaftung und
Ausweisung
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft
gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10Anspruch auf Faires GerichtsverfahrenJeder Mensch hat in voller Gleichbe-
rechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und öffent-
liches Verfahren vor einem unab-
hängigen und unparteiischen Ge-
richt, das über seine Rechte und Ver-
pflichtungen oder über irgendeine
gegen ihn erhobene strafrechtliche
Beschuldigung zu entscheiden hat.
Ein Unabhängiges Gericht bedeutet, dass (1) die Richter und Richterinnen auf das Gesetz achten, (2) die Richter/innen entscheiden so, wie sie es für nach dem Gesetz richtig halten, (3) und niemand schreibt den Richter/innen vor, wie sie entscheiden sollen. Es wird auf Grundlage von Gesetzen entschieden (Gewaltenteilung auch hier wichtig)
Artikel 11Unschuldsvermutung(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung be-
schuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen,
bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in
dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetz-
ungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nach-
gewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unter-
lassung verurteilt werden, da sie erfolgte, auf Grund
des inländischen oder internationalen Rechts nicht
strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe
verhängt werden als die, welche zum Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Artikel 12Freiheitssphäre des EinzelnenNiemand darf willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, sein Heim oder
seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine
Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden.
Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen derartige Eingriffe oder An-
schläge.
Artikel 13Freizügigkeit und Auswan-
derungsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Frei-
zügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes
innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land,
einschließlich sein eigenes, zu verlassen
sowie in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14Asylrecht(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen
Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen
und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer
Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrech-
en oder wegen Handlungen, die gegen die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
verstoßen, nicht in Anspruch genommen
werden.
Das Asylrecht ist auch im deutschen Grundgesetz verankert (Artikel 16a, GG), die Freizügigkeit ist in Artikel 11 des GG verfestigt
Artikel 15Recht auf Staatsangehörigkeit(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine
Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsange-
hörigkeit willkürlich entzogen, noch ihm
das Recht versagt werden, seine Staats-
angehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16Eheschliessung, Familie(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben
ohne Beschränkung durch Rassen, Staats-
bürgerschaft oder Religion das Recht, eine
Ehe zu schließen und eine Familie zu grün-
den. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien
und vollen Willenseinigung der zukünftigen
Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grund-
legende Einheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft
und Staat.
Auch in Deutschland steht die Ehe, Familie und nicht eheliche Kinder unter Schutz (Artikel 6, GG)
Artikel 17Recht auf Eigentum(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit
anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums be-
raubt werden.
Im Grundgesetz regelt Artikel 14 Eigentum, Erbrecht und Enteignung
Artikel 18Gedanken-, Gewissens-, Religions-
freiheit
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedan-
ken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfasst die Freiheit, seine
Religion oder seine Überzeugung zu
wechseln sowie die Freiheit, seine Re-
ligion oder seine Überzeugung allein
oder in Gemeinschaft mit anderen, in
der Öffentlichkeit oder privat, durch
Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Vollziehung von Riten zu bekunden.
Artikel 19Meinungs- und Informations-
freiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf freie
Meinung und Meinungsäußerung; dieses
Recht umfasst die Freiheit, sich Infor-
mationen und Ideen mit allen Ver-
ständigungsmitteln ohne Rücksicht
auf Grenzen zu beschaffen, zu empfang-
en und zu verbreiten.
Artikel 20Versammlungs- und Vereinigungs-
freiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht, auf Ver-
sammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu
friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung anzugehören.
Dort wo Religions-, Gedanken-, und Gewissensfreiheit in größten Teile herrschte während der Menschheitsgeschichte, entwickelte sich auch das Wissen weiter (z. B. Haus der Weisheit, Bagdad und in der Blütezeit des Islam bis 1258).
Im Grundgesetz gewährt Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie Kriegsdienstverweigerung; Artikel 5 schützt das Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit; schließlich regeln Artikel 8 & 9 die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 21Allgemeines und Gleiches
Wahlrecht
(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung
der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Beding-
ungen das Recht auf Zulassung zu öffent-
lichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage
für die Autorität der öffentlichen Gewalt, dieser
Wille muss durch periodische und unverfälschte
Wahlen mit allgemeinen und gleichen Wahl-
recht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem
gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Aus-
druck kommen.
Artikel 22Recht auf Soziale Sicher-
heit
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft
Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch
darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und
internationale Zusammenarbeit unter Berück-
sichtigung der Organisation und der Hilfsmittel
jedes Staates in den Genuss der für seine Würde
und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23Recht auf Arbeit,
Gleichen Lohn
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf
freie Berufswahl, auf angemessene und be-
friedigende Arbeitsbedingungen sowie auf
Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschied-
liche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn
für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf
angemessene und befriedigende Entlohnung,
die ihm und seiner Familie einer der mensch-
lichen Würde entsprechenden Existenz sichert
und die, wenn nötig, durch andere soziale
Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze
seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden
und solchen beizutreten.
Artikel 24Recht auf Erholung und
Freizeit
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und
Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung
der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten
Urlaub.
Dass die Rechte von Artikel 22 bis 24 sich positiv auswirken, ist schon empirisch bewiesen (siehe Skandinavische Länder wie Schweden).
Damals hätten wohl nur wenige ahnen können, dass es mal weltumspannende Multinationale Unternehmen gibt mit einem Gesamtwert höher als das BIP einiger Nationen. Jene müssen zu diesen Artikeln verpflichtet werden, da Unternehmen wie Amazon immer und immer wieder zeigen wie wenig sie sich für ihre Arbeiter interessieren und unter schlechten Bedingungen arbeiten lassen.
Artikel 25Recht auf Wohlfahrt(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung,
die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbe-
finden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen
der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht
auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krank-
heit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von ander-
weitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unver-
schuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere
Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie
außereheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 26Recht auf Bildung(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar-
und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementar-
unterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher
Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren
Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeit
und Leistung in gleicherweise offenstehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
zum Ziel haben. Sie soll Verständnis, Toleranz und
Freundschaft zwischen allen Völkern und allen
rassischen* oder religiösen Gruppen fördern und die
Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung
des Friedens begünstigen.
(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art
der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu be-
stimmen.
Artikel 27Freiheit des Kultur-
lebens
(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben
der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste
zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und
dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der
moralischen und materiellen Interessen, die sich aus
jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstler-
ischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
*siehe Artikel 2: wurde aus dem englischen Übersetzt und ist als wissenschaftliche Kategorisierung abgelehnt (alle Menschen sind eine Spezies, der Homo Sapiens. Es gibt keine Unterarten – was der moderne Begriff ist – und damit keine „Rassen“)
Artikel 28Soziale und Internationale
Ordnung
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale
und internationale Ordnung, in welcher die
in der vorliegenden Erklärung angeführten
Rechte und Freiheiten voll verwirklicht
werden können.
Artikel 29Grundpflichten(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der
Gemeinschaft, in der allein die freie und volle
Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte
und Freiheiten nur den Beschränkungen unter-
worfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem
Zweck vorsieht, um die Anerkennung und Ach-
tung der Rechte und Freiheiten der anderen zu
gewährleisten und den gerechten Anforder-
ungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und
der allgemeinen Wohlfahrt in einer demo-
kratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem
Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grund-
sätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
Artikel 30AuslegungsregelKeine Bestimmung der vorliegenden Erklärung
darf so ausgelegt werden, dass sich daraus
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszu-
üben oder eine Handlung zu setzen, welche
auf die Vernichtung der in dieser Erklärung
angeführten Rechte und Freiheiten abzielt.

Menschenrechte- Ein Ideal

Wer sich mit der globalen Politik seit Ende des Zweiten Weltkriegs befasst hat, oder nur die seines eigenes Landes, dem fällt sicherlich auf das jene Rechte nicht immer eingehalten oder sogar ganz gebrochen wurden. Auch in der heutigen Zeit wird diese Erklärung untergraben, ignoriert oder verletzt. Da es nicht-bindend ist, gibt es keine Möglichkeit jene Rechte und Freiheiten einzufordern – sofern diese nicht in der Verfassung selbst niedergeschrieben sind. Trotzdem ist es wichtig für sie einzustehen, sie zu verteidigen und für sie zu kämpfen.

Die Menschenrechte haben eine lange Geschichte hinter sich, und es ist kein westliches Phänomen. So gab es bereits verbriefte Rechte im Codex Ur-Nammu aus Mesopotamien (2100 v. Chr.) und in Persien im Kyros-Zylinder (538 v. Chr.).
Ein Recht im Codex Ur-Nammu war: „Wurde die Ehefrau des Ehebruchs beschul­digt, ohne daß man sie bei ihrem verwerf­lichen Tun angetroffen hatte, dann konnte sie nach Ausweis einer Gerichtsurkunde die Unrichtigkeit der Beschuldigung durch einen Reinigungseid feststellen lassen (Abb. 6). Der Kodex sieht bei Beschuldigung des Ehe­bruchs das Flußordal für die beschuldigte Ehefrau vor. Erwies das Ordal ihre Un­schuld, so hatte der Anschuldiger ein Drittel Mine Silber als Strafgeld zu zahlen (§ 14).“ (PDF von der Uni Heidelberg)

Andere Beispiele:

  • Magna Charta (1215)
  • Irokesen-Konföderation und das Große Friedensgesetz (1190 oder 1451)
  • Verfassung der USA (1787)
  • Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789)
Der Kyros-Zylinder

Der Grund weshalb ich Multinationale Unternehmen zur Bindung an die Menschenrechte genannt habe, ist aufgrund ihres Hauptsitz in den modernen westlichen Industriegesellschaften, ihrer schon erwähnten schlechte Behandlung der Arbeiter und Ausbeutung ärmerer Länder. Wenn es den Nationen der Welt um Menschenrechte geht, vor allen den Demokratien, dann müssen Taten in den Bereichen folgen die bereits unter ihrem festen Einfluss stehen – d.h. der Wirtschaft und damit den privaten Unternehmen.

Für die Zivilgesellschaft ist es wichtig sich ihrer Menschenrechte bewusst zu werden um ihre Regierung unter Druck zu setzen wenn jene verletzt, gebrochen oder untergraben werden. Demokratien geben uns die Möglichkeit das einzufordern, was sich über die Jahrtausende entwickelte – für unser Volk und die anderen Völker der Welt.

Quellen

Bild von Eleanor Roosevelt
https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/282210/menschenrechte

Druck aus 1793
https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit,_Gleichheit,_Br%C3%BCderlichkeit

Lexikon der Biologie
https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/menschenrassen/42123

Bild Amerikanischer Bürgerkrieg
https://www.tagesspiegel.de/images/heprodimagesfotos82620151218skla1_367_1_20151217103835290-jpg/12739214/2-format43.jpg

Rechtsstaat
https://www.bpb.de/lernen/projekte/abdelkratie/312324/rechtsstaat-einfache-sprache

Unabhängiges Gericht
https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-in-einfacher-sprache/250066/unabhaengiges-gericht

Kyros-Zylinder
https://www.unesco-berlin.de/seite/377298/menschenrechte-geschichte.html

Codex Ur-Nammu
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/propylaeumdok/606/1/Neumann_Gerechtigkei_Gesetzten_1889.pdf

Großes Friedensgesetz
https://www.pbs.org/native-america/blogs/native-voices/how-the-iroquois-great-law-of-peace-shaped-us-democracy/

Grundgesetz 48. Auflage (2017)
ISBN: 978-3-423-05003-6

Veröffentlicht von thomasbaroque

Ich schreibe über politische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Themen. Meine eigenen politischen Ziele ebenso. / I write about politics, the economy and science (my English isn't that good, though). My own political goals and ideas as well.

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