Am 10. Dezember 1948 wurde die Resolution 217 A (III) verkündet. Zu diesem Zeitpunkt waren 56 Staaten in der Generalversammlung in Paris vertreten. 48 davon stimmten mit „Ja“, 8 enthielten sich (die CSSR (Tschechoslowakische Sozialistische Republik), Jugoslawien, Polen, Saudi-Arabien, die Sowjet Union, Südafrika, die Ukraine und Belarus).
Um jene Rechte geht es in diesen Beitrag, wobei es vor allem um die Nennung und Erläuterung dieser geht. Nur wer seine Rechte kennt, weiß sie zu schützen.
Zum Schluss noch ein kurzer Einblick in den geschichtlichen Aspekt der Menschenrechte.
Dort wo sie unterdrückt werden, müssen sie erkämpft werden; dort wo sie bedroht werden, müssen sie verteidigt werden; und dort wo es sie gibt, müssen sie erhalten bleiben.

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Das Präamble der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
Da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
Da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
Da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
Da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebendsbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
Da die Mitgliedsstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
Da die Gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung die vorliegende
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich dieser Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Hoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

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Die Menschenrechte
Teilweise mit Kommentar oder Erläuterung.
Artikel 1 | Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit | Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechte geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüder- lichkeit begegnen. |

Artikel 2 | Verbot der Diskriminierung | (1) Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgend- einen Unterschied, wie etwa nach Rasse*, Haut- farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. (2) Des Weiteren darf keine Unterscheidung ge- macht werden auf Grund der politischen, recht- lichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveräntität unterworfen ist. |
Artikel 3 | Recht auf Leben und Freiheit | Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person |
Artikel 4 | Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels | Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklaven- handel sind in allen Formen Verboten. |

Aus der Welt war diese noch nicht, wie z. B. in den europäischen Kolonien
Artikel 5 | Verbot der Folter | Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. |
Artikel 6 | Anerkennung als Rechtsperson | Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Aner- kennung als Rechtsperson. |
Artikel 7 | Gleichheit vor dem Gesetz | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung. |
Artikel 8 | Anspruch auf Rechtsschutz | Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaat- lichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen. |
Artikel 9 | Schutz vor Verhaftung und Ausweisung | Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. |
Artikel 10 | Anspruch auf Faires Gerichtsverfahren | Jeder Mensch hat in voller Gleichbe- rechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffent- liches Verfahren vor einem unab- hängigen und unparteiischen Ge- richt, das über seine Rechte und Ver- pflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat. |
Artikel 11 | Unschuldsvermutung | (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung be- schuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetz- ungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nach- gewiesen ist. (2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unter- lassung verurteilt werden, da sie erfolgte, auf Grund des inländischen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war. |
Artikel 12 | Freiheitssphäre des Einzelnen | Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder An- schläge. |
Artikel 13 | Freizügigkeit und Auswan- derungsfreiheit | (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Frei- zügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. (2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich sein eigenes, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. |
Artikel 14 | Asylrecht | (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen. (2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrech- en oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden. |
Artikel 15 | Recht auf Staatsangehörigkeit | (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. (2) Niemandem darf seine Staatsange- hörigkeit willkürlich entzogen, noch ihm das Recht versagt werden, seine Staats- angehörigkeit zu wechseln. |
Artikel 16 | Eheschliessung, Familie | (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rassen, Staats- bürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu grün- den. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. (2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden. (3) Die Familie ist die natürliche und grund- legende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. |
Artikel 17 | Recht auf Eigentum | (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. (2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums be- raubt werden. |
Artikel 18 | Gedanken-, Gewissens-, Religions- freiheit | Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedan- ken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln sowie die Freiheit, seine Re- ligion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden. |
Artikel 19 | Meinungs- und Informations- freiheit | Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinung und Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, sich Infor- mationen und Ideen mit allen Ver- ständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu beschaffen, zu empfang- en und zu verbreiten. |
Artikel 20 | Versammlungs- und Vereinigungs- freiheit | (1) Jeder Mensch hat das Recht, auf Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. |
Im Grundgesetz gewährt Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie Kriegsdienstverweigerung; Artikel 5 schützt das Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit; schließlich regeln Artikel 8 & 9 die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 21 | Allgemeines und Gleiches Wahlrecht | (1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen. (2) Jeder Mensch hat unter gleichen Beding- ungen das Recht auf Zulassung zu öffent- lichen Ämtern in seinem Lande. (3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt, dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinen und gleichen Wahl- recht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Aus- druck kommen. |
Artikel 22 | Recht auf Soziale Sicher- heit | Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berück- sichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen. |
Artikel 23 | Recht auf Arbeit, Gleichen Lohn | (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und be- friedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. (2) Alle Menschen haben ohne jede unterschied- liche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. (3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie einer der mensch- lichen Würde entsprechenden Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist. (4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. |
Artikel 24 | Recht auf Erholung und Freizeit | Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub. |
Damals hätten wohl nur wenige ahnen können, dass es mal weltumspannende Multinationale Unternehmen gibt mit einem Gesamtwert höher als das BIP einiger Nationen. Jene müssen zu diesen Artikeln verpflichtet werden, da Unternehmen wie Amazon immer und immer wieder zeigen wie wenig sie sich für ihre Arbeiter interessieren und unter schlechten Bedingungen arbeiten lassen.
Artikel 25 | Recht auf Wohlfahrt | (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbe- finden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krank- heit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von ander- weitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unver- schuldete Umstände. (2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. |
Artikel 26 | Recht auf Bildung | (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementar- unterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeit und Leistung in gleicherweise offenstehen. (2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben. Sie soll Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen* oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. (3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu be- stimmen. |
Artikel 27 | Freiheit des Kultur- lebens | (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. (2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstler- ischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist. |
Artikel 28 | Soziale und Internationale Ordnung | Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. |
Artikel 29 | Grundpflichten | (1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. (2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unter- worfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, um die Anerkennung und Ach- tung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforder- ungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demo- kratischen Gesellschaft zu genügen. (3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grund- sätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. |
Artikel 30 | Auslegungsregel | Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszu- üben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielt. |
Menschenrechte- Ein Ideal
Wer sich mit der globalen Politik seit Ende des Zweiten Weltkriegs befasst hat, oder nur die seines eigenes Landes, dem fällt sicherlich auf das jene Rechte nicht immer eingehalten oder sogar ganz gebrochen wurden. Auch in der heutigen Zeit wird diese Erklärung untergraben, ignoriert oder verletzt. Da es nicht-bindend ist, gibt es keine Möglichkeit jene Rechte und Freiheiten einzufordern – sofern diese nicht in der Verfassung selbst niedergeschrieben sind. Trotzdem ist es wichtig für sie einzustehen, sie zu verteidigen und für sie zu kämpfen.
Die Menschenrechte haben eine lange Geschichte hinter sich, und es ist kein westliches Phänomen. So gab es bereits verbriefte Rechte im Codex Ur-Nammu aus Mesopotamien (2100 v. Chr.) und in Persien im Kyros-Zylinder (538 v. Chr.).
Ein Recht im Codex Ur-Nammu war: „Wurde die Ehefrau des Ehebruchs beschuldigt, ohne daß man sie bei ihrem verwerflichen Tun angetroffen hatte, dann konnte sie nach Ausweis einer Gerichtsurkunde die Unrichtigkeit der Beschuldigung durch einen Reinigungseid feststellen lassen (Abb. 6). Der Kodex sieht bei Beschuldigung des Ehebruchs das Flußordal für die beschuldigte Ehefrau vor. Erwies das Ordal ihre Unschuld, so hatte der Anschuldiger ein Drittel Mine Silber als Strafgeld zu zahlen (§ 14).“ (PDF von der Uni Heidelberg)
Andere Beispiele:
- Magna Charta (1215)
- Irokesen-Konföderation und das Große Friedensgesetz (1190 oder 1451)
- Verfassung der USA (1787)
- Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789)

Der Grund weshalb ich Multinationale Unternehmen zur Bindung an die Menschenrechte genannt habe, ist aufgrund ihres Hauptsitz in den modernen westlichen Industriegesellschaften, ihrer schon erwähnten schlechte Behandlung der Arbeiter und Ausbeutung ärmerer Länder. Wenn es den Nationen der Welt um Menschenrechte geht, vor allen den Demokratien, dann müssen Taten in den Bereichen folgen die bereits unter ihrem festen Einfluss stehen – d.h. der Wirtschaft und damit den privaten Unternehmen.
Für die Zivilgesellschaft ist es wichtig sich ihrer Menschenrechte bewusst zu werden um ihre Regierung unter Druck zu setzen wenn jene verletzt, gebrochen oder untergraben werden. Demokratien geben uns die Möglichkeit das einzufordern, was sich über die Jahrtausende entwickelte – für unser Volk und die anderen Völker der Welt.
Quellen
Bild von Eleanor Roosevelt
https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/282210/menschenrechte
Druck aus 1793
https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit,_Gleichheit,_Br%C3%BCderlichkeit
Lexikon der Biologie
https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/menschenrassen/42123
Bild Amerikanischer Bürgerkrieg
https://www.tagesspiegel.de/images/heprodimagesfotos82620151218skla1_367_1_20151217103835290-jpg/12739214/2-format43.jpg
Rechtsstaat
https://www.bpb.de/lernen/projekte/abdelkratie/312324/rechtsstaat-einfache-sprache
Unabhängiges Gericht
https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-in-einfacher-sprache/250066/unabhaengiges-gericht
Kyros-Zylinder
https://www.unesco-berlin.de/seite/377298/menschenrechte-geschichte.html
Codex Ur-Nammu
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/propylaeumdok/606/1/Neumann_Gerechtigkei_Gesetzten_1889.pdf
Großes Friedensgesetz
https://www.pbs.org/native-america/blogs/native-voices/how-the-iroquois-great-law-of-peace-shaped-us-democracy/
Grundgesetz 48. Auflage (2017)
ISBN: 978-3-423-05003-6